Otto Schmidt Verlag


FG Hamburg v. 15.5.2024 - 2 K 76/22

Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit Lastenaufzug und Paletten-Förderanlage

Bei einer Paletten-Förderanlage in einer zweigeschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt. Die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen ist auch nicht deshalb unschädlich, weil diese mit dem Grundstück fest verbunden sind.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte 1991 eine Gewerbeimmobilie in Hamburg erworben. Die gesamte Gewerbeimmobilie besteht aus einer Büro-, einer Hallen- und einer Hoffläche. Die Hallenfläche besteht aus drei miteinander verbundenen Lagerhallen mit einer Gesamtfläche von 17.200 m². Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen, von denen eine eingeschossig und zwei weitere Lagerhallen zweigeschossig sind. Die zweigeschossigen Lagerhallen verfügen sowohl über einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage.

Das Finanzamt hatte der Klägerin gegenüber aufgrund der Mitvermietung der Paletten-Förderanlage die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt, wogegen die Klägerin sich wehrte. Sie war der Ansicht, die Paletten-Förderanlagen seien keine Betriebsvorrichtungen, sondern gewerbesteuerlich unschädliche Gebäudebestandteile. Die Zwischenlagerung stelle im Geschäftsprozess der Mieterin, der den Einkauf der Rohstoffe, die Trocknung, Mischung, Veredelung und den Verkauf der Endprodukte umfasse, ein logistisch notwendiges Übel dar, präge aber anders - als die Maschine eines Produktionsbetriebs - nicht das Geschäft der Mieterin. Die Paletten-Förderanlagen seien daher "nice to have"-Gegenstände, die jedoch keinen unmittelbaren Bezug zu den Geschäften der Mieterin hätten.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die angefochtenen Bescheide für 2016 bis 2018 über den Gewerbesteuermessbetrag sind rechtmäßig.

Die Klägerin vermietet Betriebsvorrichtungen. Deren Mitvermietung ist nicht ausnahmsweise kürzungsunschädlich. Insbesondere ist die Mitvermietung der Paletten-Förderanlage kein unschädliches Nebengeschäft, da sie kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist. Die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen ist auch nicht deshalb unschädlich, weil diese mit dem Grundstück fest verbunden sind.

Die BFH-Rechtsprechung setzt das Merkmal „zwingend notwendig“ mit „unentbehrlich“ gleich, wobei die Unentbehrlichkeit anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen und bereits zu verneinen ist, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft durchgeführt werden könnten. Das Gericht folgte insofern den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Marktmiete für die nicht ebenerdigen Flächen ohne Vorhandensein der Paletten-Förderanlage rund 15% unter der ebenerdigen Marktmiete liegen würde und schloss daraus, dass die Paletten-Förderanlagen für die Grundstücksnutzung nicht unentbehrlich sind, sondern aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert für die nicht ebenerdigen Flächen - lediglich moderat – erhöhen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.10.2024 17:43
Quelle: FG Hamburg - Newsletter 3/2024

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